Gesetzliche Grundlagen der Mediation
Die Mediation und ihre Anwendung bei Nachbarschaftskonflikten sind in
mehreren Gesetzen geregelt, deren wichtigste Punkte sie hier nachlesen können.
Sollten Sie detailliertere Informationen wünschen, können Sie den kompletten
Gesetzestext über die jeweiligen Links downloaden.:
Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), gültig ab 1. Mai 2004
Mediation ist
eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich
ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) ... die Kommunikation zwischen
den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst
verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu finden. (§ 1)
Führung einer
Liste der Mediatoren durch das BM für Justiz. Voraussetzung für die
Eintragung in die Liste sind ein Mindestalter von 28 Jahren, fachliche
Qualifikation, Vertrauenswürdigkeit und der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung. (§ 8ff)
Rechte und
Pflichten des "Eingetragenen Mediators" (§ 15ff):
- Der Titel "Eingetragener Mediator" darf und muss geführt werden.
- Vergütungen für die Vermittlung von Klienten sind untersagt.
- Beteiligte, deren Vertreter und Berater eines Falles dürfen in diesem Fall
nicht als Mediator auftreten.
- Der Mediator ist verpflichtet, auf einen (rechtlichen) Beratungsbedarf der
Klienten hinzuweisen.
- Der Mediator ist verpflichtet, Beginn und Ende der Mediation sowie Anzahl und
Termine der Sitzungen zu protokollieren.
- Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Der Mediator muss eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit vorweisen
können.
- Der Mediator muss regelmäßige Fortbildung nachweisen können.
(§ 15ff)
Der Beginn und die
Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und
Fortlauf der Verjährung und sonstiger Fristen zur Geltendmachung
der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
Download des Gesetzestextes als PDF:
Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (ZivRÄG2004), gültig ab 1. Juli 2004
Im Besonderen haben
die Eigentümer benachbarter Gründstücke bei der Ausübung ihrer Rechte
aufeinander Rücksicht zu nehmen. (Artikel I ZivRÄG2004, § 364 Abs. 1
ABGB)
Ebenso kann der
Grundstückseigentümer seinem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen
Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft
insoweit untersagen, .... (Artikel I ZivRÄG2004, § 364 Abs. 3 ABGB)
Jeder Eigentümer kann
die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer
anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinen Luftraum
hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht
vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. ... Die für die Entfernung
der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der
beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln
oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des
Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
(Artikel I ZivRÄG2004, § 422 ABGB)
Ein Nachbar hat
vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht
oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen zur gütlichen Einigung eine
Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu stellen
oder - sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist -
den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig,
wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des
Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der
Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist. (Artikel III ZivRÄG2004)
Download des Gesetzestextes als PDF:
Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004
© Mediationsinstitut Nachbarschaft inTakt 2005
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